§ 34 – Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. (2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen. (3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
Kurz erklärt
- Stauanlagen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn die Durchgängigkeit des Gewässers gewährleistet ist.
- Die Durchgängigkeit muss erhalten oder wiederhergestellt werden, um bestimmte Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
- Wenn bestehende Stauanlagen diese Anforderungen nicht erfüllen, muss die zuständige Behörde Maßnahmen zur Wiederherstellung anordnen.
- Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist verantwortlich für die Umsetzung dieser Maßnahmen an Bundeswasserstraßen.
- Diese Maßnahmen müssen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung durchgeführt werden.